Zwei Gesetze, zwei völlig verschiedene Fragen
„Wir sind ein Mittelständler, uns betrifft die Auditpflicht nicht." Dieser Satz stimmt häufig, aber er beruht auf dem falschen Kriterium. Es gibt in Deutschland zwei Regelwerke, und sie fragen Unterschiedliches.
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) fragt nach der Unternehmensgrösse. Verpflichtet sind Nicht-KMU, also Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, über 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder über 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Wer als Nicht-KMU unter einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh im Jahr bleibt, kann die Bagatellschwelle nutzen und muss kein vollständiges Audit nach DIN EN 16247-1 durchführen, sondern stellt den Gesamtenergieverbrauch fest und meldet ihn dem BAFA, ebenfalls im Vierjahresrhythmus.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) fragt dagegen nach dem Verbrauch, und zwar ausdrücklich unabhängig vom KMU-Status. Wer diese zweite Logik übersieht, hält sich für nicht betroffen, obwohl er es ist.
Was das EnEfG verlangt
Massgeblich ist der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Stichtag für die Ermittlung ist jeweils der 1. Januar. Es zählen alle Energieträger zusammen, nicht nur Strom.
Ab mehr als 7,5 GWh pro Jahr muss ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet werden, und zwar innerhalb von 20 Monaten ab dem Überschreiten der Schwelle. Das System muss mindestens 90 Prozent des Endenergieverbrauchs abdecken, bezogen auf das einzelne Unternehmen und nicht konzernweit. Wer ein solches System betreibt, ist damit von der Auditpflicht nach § 8 EDL-G befreit.
Ab mehr als 2,5 GWh pro Jahr sind Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG zu erstellen und zu veröffentlichen, für alle als wirtschaftlich bewerteten Endenergieeinsparmassnahmen. Frist: drei Jahre nach Abschluss des Energieaudits beziehungsweise nach Zertifizierung oder Rezertifizierung. Die Pläne müssen vor der Veröffentlichung durch unabhängige Dritte bestätigt werden, etwa durch zugelassene Energieauditoren.
„Wirtschaftlich" ist dabei kein Bauchgefühl, sondern definiert: Bewertung nach DIN EN 17463, positiver Kapitalwert nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer, Nutzungsdauer aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Massnahmen mit mehr als 15 Jahren Nutzungsdauer fallen aus der Pflicht heraus. Eine Pflicht, die Massnahmen tatsächlich umzusetzen, besteht nicht.
Ebenfalls ab 2,5 GWh kommt die jährliche Abwärmemeldung an die Plattform für Abwärme der BfEE hinzu, fällig jeweils bis zum 31. März. Gemeldet wird aber erst ab einem Abwärmepotenzial von mehr als 800 MWh im Jahr am Standort.
Die Bussgelder liegen höher als beim EDL-G. Verstösse gegen die Pflicht zum Managementsystem können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, Verstösse rund um die Umsetzungspläne mit bis zu 50.000 Euro. Die fehlende Einrichtung eines Managementsystems gilt als Dauerordnungswidrigkeit, es kann also mehr als ein Bussgeldbescheid ergehen.
Warum die Einordnung an der Datenlage scheitert
In der Praxis ist nicht die Rechtsfrage das Problem, sondern die Zahl, die man in sie einsetzt. Ein Beispiel aus einem laufenden Audit: Betrachtet wurden zunächst nur der Strom und teilweise das Gas der einzelnen Filialen. Das war die Zahl, die im Unternehmen als „unser Energieverbrauch" galt. Erst als Diesel für den Fuhrpark und Heizöl mit einbezogen wurden, ergab sich das vollständige Bild.
Das ist kein Einzelfall und kein Vorwurf. Wer täglich im Betrieb steht, schaut auf die Positionen, die als Energiekosten gebucht sind. Kraftstoff läuft unter Fuhrpark, Heizöl unter Gebäude. Genau deshalb lohnt sich der Blick von aussen: Die Schwellenwerte lassen sich schlicht nicht beurteilen, solange nicht alle Energieträger erfasst sind. Mehr dazu im Ratgeber: Energiedaten im Detail.
Wer nicht verpflichtet ist, kann gefördert werden
Für Unternehmen ohne gesetzliche Auditpflicht gibt es einen finanziellen Hebel: das BAFA-Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" (EBN), Modul 1 „Energieaudit DIN EN 16247".
Gefördert werden 50 Prozent des Beratungshonorars. Der Höchstbetrag richtet sich nach den jährlichen Energiekosten: maximal 3.000 Euro bei Energiekosten über 10.000 Euro netto, maximal 600 Euro darunter.
Entscheidend ist die Antragsberechtigung, und sie ist der Punkt, an dem sich der Kreis zum ersten Abschnitt schliesst. Antragsberechtigt sind ausdrücklich nur Unternehmen, die nach § 8 EDL-G nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind. Wer die Pflicht erfüllt, bekommt kein Geld dafür. Wer freiwillig auditiert, schon.
Drei Punkte, an denen es in der Praxis scheitert:
- Den Antrag stellt das Unternehmen selbst über das BAFA-Portal, nicht der Berater.
- Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, und als Vorhabenbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss des Beratungsvertrags. Ein früherer Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn er unter die aufschiebende Bedingung der Förderzusage gestellt wird.
- Der Verwendungsnachweis muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegen. Bescheide seit dem 1. Januar 2025 werden automatisch unwirksam, wenn diese Frist verstreicht.
Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe. Die zugrunde liegende Richtlinie datiert vom 13. Dezember 2024 und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Bei der Antragstellung unterstütze und begleite ich Sie, damit Reihenfolge und Fristen stimmen.
Ausblick: was sich gerade ändert
Hinweis: Der folgende Abschnitt beschreibt einen Gesetzentwurf, nicht geltendes Recht. Bis zur Verkündung gelten die oben genannten Regelungen unverändert weiter.
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie" beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Hintergrund ist ein Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission im November 2025 gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die europäische Energieeffizienzrichtlinie bereits bis Oktober 2025 hätte umgesetzt sein müssen.
Der Entwurf verschiebt beide Schwellen auf die exakten EU-Werte. Die Richtlinie rechnet in Terajoule, das deutsche Recht in Kilowattstunden, daher die ungewohnt krummen Zahlen:
- Managementsystempflicht künftig ab 85 TJ, das sind rund 23,6 GWh, statt bisher 7,5 GWh.
- Auditpflicht künftig ab 10 TJ, das sind rund 2,77 GWh, und ausdrücklich unabhängig von der Unternehmensgrösse.
Das bisherige KMU-Kriterium im EDL-G würde damit entfallen. Für den Mittelstand ist das der eigentliche Systemwechsel: Nicht mehr die Grösse entscheidet, sondern der Verbrauch.
Für Unternehmen, die heute freiwillig und gefördert auditieren könnten, hat das eine nüchterne Konsequenz. Wer künftig unter die Auditpflicht fällt, verliert die Antragsberechtigung für Modul 1, weil diese an die Nicht-Verpflichtung geknüpft ist. Die Reihenfolge lohnt sich also, ohne dass daraus Eile entstehen muss.
Den aktuellen Stand des Verfahrens können Sie über die Seiten des Bundestags und den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de nachverfolgen. Ich aktualisiere diesen Abschnitt, sobald das Gesetz verkündet ist.
Was Sie jetzt tun können
Unabhängig davon, welche Gesetzesfassung am Ende gilt, läuft alles auf dieselbe Frage hinaus: Kennen Sie Ihren vollständigen Gesamtendenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg, für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre?
Wenn ja, ist die Einordnung in wenigen Minuten erledigt. Wenn nein, ist genau das der erste Schritt, und er lohnt sich unabhängig von jeder Pflicht.
Eine erste Einschätzung liefert der kostenlose Auditpflicht-Check. Wenn Sie direkt ins Gespräch einsteigen möchten, buchen Sie ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch.