Konzessionsabgabe zurückholen: Warum Industrieunternehmen jetzt tausende Euro verpassen

Aktualisiert am 26. September 2026. Lesezeit rund 5 Minuten.

Wenn ich bei Industrieunternehmen die Stromrechnung auseinandernehme, fällt ein Posten fast immer durchs Raster: die Konzessionsabgabe. Nicht weil der Betrag klein wäre, sondern weil kaum jemand weiß, dass er sich dieses Geld komplett zurückholen kann.

Konzessionsabgabe zurückholen: Warum Industrieunternehmen jetzt tausende Euro verpassen

In meinen Kundengesprächen erlebe ich regelmäßig zwei Reaktionen: Entweder kennt der Betriebsleiter den Begriff gar nicht. Oder er kennt ihn, hat aber keine Ahnung, dass sein Unternehmen seit Jahren zu viel zahlt. Beides kostet bares Geld.

Dieser Artikel erklärt, wie der Erstattungsmechanismus funktioniert, warum gerade jetzt so viele Unternehmen erstattungsberechtigt sind, und was Sie konkret tun müssen.

Was ist die Konzessionsabgabe?

Netzbetreiber verlegen ihre Leitungen unter öffentlichen Straßen und Gehwegen. Dafür zahlen sie eine Gebühr an die jeweilige Stadt oder Gemeinde, die sogenannte Konzessionsabgabe. Diese Kosten reichen sie über den Strompreis an ihre Kunden weiter.

Für Privathaushalte und Kleingewerbe (sogenannte Tarifkunden) liegt die Abgabe je nach Gemeindegröße bei bis zu 2,39 ct/kWh. Für Industriekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), also sogenannte Sondervertragskunden, beträgt sie nur 0,11 ct/kWh.

Das klingt nach wenig. Bei einem Jahresverbrauch von 1 GWh sind das aber immerhin 1.100 € pro Jahr.

Wann die Konzessionsabgabe ganz entfällt

Hier wird es interessant. Denn die 0,11 ct/kWh sind nicht das Minimum: Null ist das Minimum.

Gemäß § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) darf die Konzessionsabgabe bei Sondervertragskunden gar nicht erhoben werden, wenn deren durchschnittlicher Netto-Strompreis im Kalenderjahr unter dem sogenannten Grenzpreis liegt.

Das Statistische Bundesamt (destatis) veröffentlicht jährlich den Durchschnittserlös, den Energieversorger bundesweit mit allen Sondervertragskunden erzielt haben. Dieser Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres ist der Grenzpreis für das laufende Lieferjahr.

Konkret: Der Grenzpreis für 2026 basiert auf dem Durchschnittserlös von 2024, also 22,54 ct/kWh.

Liegt Ihr individueller Durchschnittsstrompreis (inkl. Arbeits- und Leistungspreis, Netzentgelte, Stromsteuer und Umlagen, ohne MwSt.) unter diesem Wert, darf keine Konzessionsabgabe erhoben werden. Wurde sie trotzdem berechnet, bekommen Sie sie zurück.

Warum gerade jetzt so viele Unternehmen berechtigt sind

Die Grenzpreise der letzten Jahre zeigen eine bemerkenswerte Entwicklung:

Lieferjahr Grenzpreis Basisjahr
2023 16,13 ct/kWh 2021
2024 21,04 ct/kWh 2022
2025 24,27 ct/kWh 2023
2026 22,54 ct/kWh 2024

Die Basisjahre 2022 bis 2024 lagen durch die Energiekrise und ihre Nachwirkungen hoch. Diese Preise bestimmen die Grenzpreise für 2024 bis 2026.

Gleichzeitig ist bei vielen Unternehmen der tatsächliche Strompreis inzwischen wieder deutlich gesunken, durch günstigere Neuverträge und den Wegfall der EEG-Umlage. Die Schere zwischen Grenzpreis und Ist-Preis ist deshalb bei vielen Unternehmen groß. Wer darunter liegt, ist von der Konzessionsabgabe befreit.

Rechenbeispiel: Was das konkret bedeutet

Unternehmen: Metallverarbeiter, NRW, Jahresverbrauch 2 GWh, RLM-Messung

Durchschnittlicher Netto-Strompreis 202519,5 ct/kWh
Grenzpreis 2025: 24,27 ct/kWh
Ergebnis: Strompreis liegt unter dem Grenzpreis → komplette Befreiung

Erstattung 2025: 2.000.000 kWh × 0,11 ct/kWh = 2.200 €
Rückwirkend 2024 (Grenzpreis 21,04 ct/kWh), sofern der Durchschnittspreis 2024 darunter lag: weitere 2.200 €

Realistisches Erstattungspotenzial: 2.200 bis 4.400 €, ohne Investition, ohne Betriebsänderung.

Bei Unternehmen mit höherem Verbrauch (5+ GWh) oder mehreren Abnahmestellen steigt der Betrag entsprechend.

Die vergessene Falle: Falsche Einstufung als Tarifkunde

Noch gravierender als die fehlende Grenzpreis-Erstattung ist ein strukturelles Problem, das ich in der Praxis immer wieder sehe: Unternehmen, die als Tarifkunde abgerechnet werden, obwohl sie Sondervertragskunden sind.

Bei Belieferung aus dem Niederspannungsnetz gilt ein Kunde konzessionsabgabenrechtlich nur dann als Sondervertragskunde, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 2 Abs. 7 KAV):

1. Jahresstromverbrauch über 30.000 kWh
2. Gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 kW

Der Haken: Eine viertelstündliche Leistungsmessung ist erst ab 100.000 kWh/a vorgeschrieben (§ 55 Messstellenbetriebsgesetz). Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 30.000 und 100.000 kWh werden deshalb standardmäßig über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnet. Bei einem SLP-Zähler wird die tatsächliche Leistungsspitze aber nicht gemessen, und damit kann der Nachweis der >30 kW formal nicht erbracht werden. Das Unternehmen bleibt im teuren Tarifkunden-Modell hängen, obwohl es die KAV-Kriterien in der Praxis längst erfüllt.

Die Lösung: Der freiwillige Einbau einer Leistungsmessung. Damit wird die tatsächliche Spitzenleistung dokumentiert, der Sondervertragskunden-Status kann beantragt werden. Die Konzessionsabgabe sinkt schlagartig.

BeispielEin Betrieb mit 80.000 kWh Jahresverbrauch in einer Großstadt (>500.000 Einwohner) zahlt als Tarifkunde 2,39 ct/kWh Konzessionsabgabe, also 1.912 €/Jahr. Als Sondervertragskunde wären es nur 0,11 ct/kWh, also 88 €. Die jährliche Ersparnis durch die reine Umstufung: über 1.800 €. Davon gehen die Kosten für die Leistungsmessung ab.

So beantragen Sie die Erstattung

Der Erstattungsprozess ist nicht kompliziert, erfordert aber Eigeninitiative. Von allein passiert hier nichts.

Schritt 1: Prüfen Sie Ihren Durchschnittsstrompreis. Nehmen Sie Ihre Stromrechnung des jeweiligen Jahres und ermitteln Sie Ihren Netto-Durchschnittspreis pro kWh. Relevant sind: Arbeitspreis, Leistungspreis, Netzentgelte, Stromsteuer und Umlagen, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

Schritt 2: Vergleichen Sie mit dem Grenzpreis. Liegt Ihr Durchschnittspreis unter dem amtlichen Grenzpreis des jeweiligen Lieferjahres, haben Sie Anspruch auf vollständige Befreiung.

Schritt 3: Holen Sie ein Wirtschaftsprüfer-Testat. Der Netzbetreiber verlangt in der Regel den Nachweis über einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Dieser testiert Ihren durchschnittlichen Strompreis und die Strommenge an der Abnahmestelle.

Schritt 4: Stellen Sie den Antrag beim Netzbetreiber. Das Testat reichen Sie bei Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber ein. Die KAV sieht keine eigene Ausschlussfrist vor. Es gilt die reguläre BGB-Verjährung von drei Jahren. Beachten Sie aber, dass einzelne Netzbetreiber vertragliche Fristen setzen können.

Prüfen Sie nicht nur das laufende Jahr. Durch die dreijährige Verjährung können Sie auch für 2023, 2024 und 2025 rückwirkend Anträge stellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren.

Was das für Sie als Unternehmer bedeutet

Die Konzessionsabgabe ist kein Nischenthema. Es geht um Geld, das Ihnen zusteht, und das Sie mit überschaubarem Aufwand zurückbekommen. Die aktuelle Marktsituation mit historisch hohen Grenzpreisen und wieder normalisierten Beschaffungskosten macht die nächsten zwei Jahre zu einem optimalen Fenster für die Antragstellung.

Trotzdem passiert es in der Praxis viel zu selten. Der Grund ist fast immer derselbe: Es fehlt jemand im Unternehmen, der das Thema auf dem Schirm hat. Energiemanager in Konzernen prüfen das routinemäßig. Im Mittelstand mit 30 bis 200 Mitarbeitern fällt es schlicht hinten runter, nicht aus Unwissen, sondern aus Zeitmangel.

Genau hier setze ich mit meiner Energieanalyse an. Wenn ich Ihren Lastgang und Ihre Stromkostenstruktur analysiere, prüfe ich systematisch auch Ihre Abgaben- und Umlagensituation, inklusive Konzessionsabgabe, Sondervertragskunden-Einstufung und Erstattungspotenziale.

Was das für Ihren Betrieb heißt, zeigt der Netzentgelt-Report.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beantragung der Erstattung empfehle ich die Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer.

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